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Übertragung der von Bauvorlageberechtigten erarbeiteten Bauvorlagen in die Örtlichkeit.
Voraussetzung für die Errichtung
von Gebäuden entsprechend der Bauordnung und den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen
sowie den im Baugesuch vermerkten Auflagen (Abstandsflächen usw.) besonders
bei Baulücken, komplizierten Grundrissen, schwierigen Untergrundverhältnissen,
ungünstig zugeschnittenen Grundstücken.
| Ausführung |
- Beschaffen von Vermessungsunterlagen
- Einrechnen der Bauvorhaben
- Örtliche Messung und
Anzeige am Schnurgerüst
- Ausstellung einer Einmeßbescheinigung
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| Kunden |
- Architekten
- Baugesellschaften
- Bauunternehmen
- Bauherrn
- Behörden
- Kommunen und kommunale
Zweckverbände
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| Objekte |
- Gebäude für Wohnung
oder Gewerbe
- Pfahlgründung
- Verkehrswege
- Brücken
- Tunnel
- Zäune
- Einfriedigungen
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